AGB
1. Allgemeines
Die nachstehenden Liefer- und Zahlungsbedingungen sind Bestandteil aller Geschäftsbeziehungen. Sie gelten für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Mündliche Vereinbarungen erhalten nur durch unsere schriftliche Bestätigung Gültigkeit. Die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der sonstigen Bestimmungen nicht. Gegenbestätigungen des Bestellers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.
2. Angebote
Unsere Angebote und alle Teile ihres Inhalts und ihre Unterlagen sind freibleibend und unverbindlich, insbesondere die in Prospekten, Katalogen, Rundschreiben, Anzeigen, Preislisten, etc., enthaltenen Angaben, Abbildungen, Maße und Gewichte.
3. Preise
Es gelten die in unserer Auftragsbestätigung genannten Preise, zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer, ab Werk ausschließlich Verpackung und Versicherung. Lieferungen mit einem Netto-Warenwert unter EUR 55,00 werden nicht rabattiert. Beim Ersatzteilverkauf sind wir berechtigt, die Ware mit einem Netto-Warenwert bis zu EUR 385,00 per Nachnahme zu versenden.
4. Versand
Die Versandart wird vom Werk bestimmt. Davon abweichende Regelungen gelten nur dann, wenn sie durch uns schriftlich bestätigt worden sind. Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Lieferung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Werk verlassen hat.
5. Lieferzeit
Lieferfristen und -termine gelten nur annähernd, es sei denn, dass wir eine schriftliche Zusage ausdrücklich als verbindlich gegeben haben. Lieferfristen beginnen mit dem Zugang der Auftragsbestätigung, jedoch nicht, bevor der Käufer etwaige Vorleistungen erfüllt hat, sowie alle technischen und sonstigen Einzelheiten der Ausführung klargestellt und beide Teile über alle Bedingungen des Geschäftes einig sind.
6. Zahlung und Verrechnung
Falls nicht anders vereinbart oder in unseren Rechnungen angegeben, ist der Kaufpreis sofort nach Lieferung ohne Skontoabzug fällig und in der Weise zu zahlen, dass wir am Fälligkeitstag über den Betrag verfügen können. Skonto wird unter der Voraussetzung gewährt, dass sämtliche vorhergehenden Rechnungen vollständig bezahlt sind. Wir sind berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Bestellers, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen und den Besteller über die Art der Verrechnung zu informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen. Alle Forderungen gegen den Besteller werden sofort fällig, wenn die Zahlungs- bedingungen nicht eingehalten werden oder uns Umstände bekannt werden, die nach unserem pflichtgemäßen kaufmännischen Ermessen geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern. Wir sind dann auch berechtigt, unbeschadet weitergehender gesetzlicher Rechte noch ausstehende Lieferungen nur gegen Sicherheiten auszuführen oder nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Wir sind berechtigt, mit unseren Forderungen gegen etwaige Forderungen des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrunde, aufzurechnen, auch wenn die gegenseitigen Forderungen verschieden fällig sind. Schecks und diskontfähige Wechsel nehmen wir nur erfüllungshalber an, wenn dieses ausdrücklich vereinbart wurde. Nehmen wir sie an, so wird die Schuld durch die Einlösung getilgt. Diskont-, Protest- und Einzugspressen gehen zu Lasten des Bestellers. Der Eigentumsvorbehalt für Vorbehaltsware erlischt erst mit endgültiger Zahlung auf den Scheck oder Wechsel nach den näheren Bestimmungen zum Eigentumsvorbehalt in diesen Geschäftsbedingungen. Werden Zahlungen gestundet oder später als vereinbart geleistet, so sind wir berechtigt, ab der Fälligkeit unserer Forderungen Zinsen in Höhe der Bankzinsen, die wir für die Inanspruchnahme von Kontokorrentkredit bezahlen müssten, zu berechnen. Dazu bedarf es keiner besonderen Inverzugsetzung. Die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden bleibt vorbehalten. Lieferung an uns unbekannte Firmen erfolgt nur gegen Voreinsendung des Betrages oder unter Nachnahme als Wertsendung. Die Verschlechterung der Zahlungsfähigkeit des Bestellers oder die Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen berechtigen uns, die gesamte Restschuld sofort fällig zu stellen.
7. Eigentumsvorbehalt
Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der künftig entstehenden oder bedingten Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag. Wird unsere Ware vom Besteller mit anderen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt, soweit die Sache ihm gehört. Der Besteller verwahrt die Sache unentgeltlich für uns. Der Besteller darf die Vorbehaltsware nur im ordentlichen Geschäftsgang zu seinen normalen Geschäftsbedingungen veräußern, vorausgesetzt, dass er mit seinen Abnehmern einen Eigentumsvorbehalt vereinbart hat und dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung an uns übergehen. Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware wird bereits jetzt an uns abgetreten. Der Besteller ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung selbst einzuziehen. Sollte er seine Vertragspflichten uns gegenüber nicht ordentlich erfüllen, sind wir berechtigt, diese zu widerrufen. Der Besteller ist nicht berechtigt, diese Forderungen abzutreten. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, seinen Abnehmern die Abtretung an uns bekannt zu geben und uns die zur Geltendmachung der Forderung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. Wird der Liefergegenstand zusammen mit anderen Waren, die uns nicht gehören, weiterverkauft, so gilt die Forderung des Bestellers gegen den Abnehmer in Höhe des zwischen uns und dem Besteller vereinbarten Lieferpreises als abgetreten. Der Besteller hat uns etwaige Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware oder auf die abgetretenen Forderungen sofort mitzuteilen. Das Eigentumsrecht hat auch Gültigkeit dem Spediteur gegenüber, dem die Ware auf Antrag des Bestellers oder auf unsere Veranlassung übergeben worden ist. Der Eigentumsvorbehalt ist in der Weise bedingt, dass mit der vollen Begleichung aller Forderungen, für welche er uns zusteht, ohne weiteres das Eigentum an den gelieferten Erzeugnissen auf den Käufer übergeht und die abgetretenen Forderungen dem Käufer zustehen. Übersteigt der Wert der uns zustehenden Sicherungen die Gesamtforderung gegen den Besteller um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet. Das Recht des Bestellers, die vorbehaltene Ware zu besitzen, erlischt, wenn er seine Verpflichtung aus diesem oder einem anderen Vertrag nicht erfüllt. Wir sind dann ohne Nachfristsetzung oder Rücktrittserklärung berechtigt, das Betriebsgelände des Bestellers zu betreten und die Vorbehaltsware selbst in Besitz zu nehmen und sie unbeschadet der Zahlungs- und sonstigen Verpflichtung des Bestellers an uns gegenüber, durch freihändigen Verkauf oder nach unserer Wahl im Wege einer Versteigerung bestmöglich zu verwerten. Der Verwertungserlös wird dem Besteller nach Abzug der Kosten auf seine Verbindlichkeiten angerechnet. Ein etwaiger Überschuss wird ihm ausgezahlt. Bei Auslandsgeschäften behalten wir uns das Eigentumsrecht an der gelieferten Ware bis zur endgültigen Bezahlung des Kaufpreises nach Maßgabe der jeweiligen gesetzlichen Regelungen des Bestimmungslandes vor. Dieser Eigentumsvorbehalt gilt zwischen uns und dem Besteller als ausdrücklich abgesprochen. Soweit das Bestimmungsland anstelle des Eigentumsvorbehaltes andere Sicherungsrechte zulässt, gelten diese ausdrücklich als vereinbart.
8. Gewährleistung und Mängelrüge
Der Besteller ist verpflichtet, die Ware unverzüglich nach Erhalt zu überprüfen und uns etwaige Mängel spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt schriftlich bei uns eingehend unter Spezifizierung dieser Mängel mitzuteilen. Die Gewährleistungsansprüche gegen uns sind auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung durch unser Haus beschränkt. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung bleibt die Herabsetzung der Vergütung oder der Rücktritt vom Vertrag vorbehalten. Weitere Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen. Eigenmächtig durchgeführte Reparaturarbeiten ohne vorherige schriftliche Spezifizierung und Zustimmung durch uns werden nicht anerkannt bzw. vergütet. Auf alle Produkte gewähren wir 12 Monate Garantie. Die Gewähr bezieht sich nicht auf Schäden, die infolge fehlerhafter Anschlußweise, nachlässiger Behandlung bzw. falscher Bedienung, entstanden sind.
9. Allgemeine Haftungsbegrenzung
Nicht ausdrücklich in diesen Geschäftsbedingungen zugestandene Ansprüche, insbesondere Schadensersatz- ansprüche aus Unmöglichkeit, Verzug, Verletzungen von vertraglichen Nebenpflichten, Verschulden bei Vertragsschluss, unerlaubter Handlung, soweit solche Ansprüche im Zusammenhang mit Gewährleistungs- ansprüchen des Bestellers stehen, werden, soweit rechtlich zulässig, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn die Ansprüche auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung durch uns oder einen unserer Erfüllungsgehilfen beruhen. Bei der Verletzung von Kardinalspflichten ist die Haftung auch für einfache bzw. leichte Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen.
10. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist Salzbergen. Gerichtsstand ist bei allen sich ergebenden Streitigkeiten – auch bei Klagen aus Schecks und Wechseln – unabhängig von der Höhe des Streitwertes das Amtsgericht Osnabrück, soweit diese Geschäftsbedingungen gegenüber Kaufleuten Anwendung finden oder im übrigen die Voraussetzungen des § 38 ZPO vorliegen. Bei Auslandsgeschäften haben wir jedoch das Recht, eine etwaige Klage auch vor dem für den Geschäftssitz des Bestellers zuständigen Gerichts zu erheben. Zwischen den Vertragsparteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des Haager Kaufrechtsabkommens sind ausgeschlossen.